Widerspruch gegen ein Pflegegutachten
Meist fällt es schwer, den Pflegebedarf einer Person abzuschätzen, bevor ein Gutachten erstellt wurde. Oft entspricht die nach einem Antrag auf Pflegeleistung festgelegte Pflegestufe nicht den Vorstellungen der Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen. In diesem Fall kann Widerspruch eingelegt werden.
Diese Fristen gelten
Soll die Einschätzung der Pflegekasse angefochten werden, muss der Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheids erfolgen. Dieser muss vorerst nicht begründet werden, falls der Antragsteller gesetzlich versichert ist. Es reicht aus, ein formloses Schreiben zu formulieren, in dem verdeutlicht wird, dass der Pflegestufe nicht zugestimmt wird.
Es empfiehlt sich, den Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein zu versenden, um so gegebenenfalls nachweisen zu können, dass die Frist eingehalten wurde.
Begründungen sind wichtig
Nachdem der Widerspruch zunächst formlos und fristgerecht eingereicht wurde, muss dieser noch begründet werden. Hierzu ist es sinnvoll, einen Arzt oder eine gelernte Pflegekraft zur Beratung heranzuziehen. Die eigenen Ansichten müssen argumentativ dargelegt und bestenfalls mit Unterlagen untermauert werden.
Die Folgen des Widerspruchs
Ist der Widerspruch bei der Pflegekasse eingegangen, wird dieser intern überprüft.
Sollte anschließend keine Veränderung der Pflegestufe beschlossen werden, muss ein erneutes Gutachten angefertigt werden. Dazu wird der Pflegebedürftige von einer anderen Pflegekraft oder einem Arzt auf die im Widerspruch angemerkten Punkte hin begutachtet.
Was passiert, wenn der Widerspruch erneut abgelehnt wird? Wird der Widerspruch anschließend erneut abgelehnt, kann eine Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
War der Widerspruch erfolgreich, werden eventuelle durch das Verfahren angefallene Kosten von der Pflegekasse erstattet.
Ein Widerspruch sollte somit nur wohlüberlegt erfolgen. Schließlich muss er durch gute Argumente belegt werden und kann im Fall einer Ablehnung höhere Kosten verursachen.
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