Unterhaltspflicht bei Kindern und Ehepartnern
Das Sozialamt übernimmt zunächst die Pflegekosten, die ein Pflegebedürftiger trotz Pflegegeld und Rente nicht tragen kann. Jedoch verlangt das Amt den Betrag von den Angehörigen zurück. Zunächst wird der Ehepartner angesprochen. Wenn dieser nicht zahlen kann, müssen die Kinder der Unterhaltspflicht nachkommen. In Sonderfällen haben sogar Schwiegerkinder ihr Vermögen zu verwerten.
Unterhaltspflichtige Kinder
Das Sozialamt schickt zunächst eine sogenannte Überleitungsanzeige an die Kinder, um zu klären, ob eine Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit besteht. Es müssen Auskünfte über die finanzielle Lage gegeben werden, wozu das Amt den Angehörigen meist ein Formular zusendet. Der Anspruch auf Selbstbehalt liegt bei 1500 Euro Nettoeinkommen. Liegt das Gehalt unterhalb dieser Grenze, muss das Kind des Pflegebedürftigen nicht für den Unterhalt aufkommen. Zudem wird ein Schonvermögen ermittelt, also Vermögen, das nicht für den Unterhalt genutzt werden darf. Hierzu zählen beispielsweise der Betrag für die Altersvorsorge oder der Betrag zur Versorgung unterhaltsberechtigter Kinder.
Je nach Sozialamt wird unterschiedlich festgelegt, was zum Schonvermögen zählt.
Eltern können jedoch ihren Anspruch auf Unterhalt verwirken. Informationen dazu finden sich hier: Wann Eltern den Unterhaltsanspruch verwirken
Unterhaltspflichtige Ehepartner
Für den Fall, dass nur ein Ehepartner pflegebedürftig wird und der andere weiter im eignen Zuhause bleibt, wird das gemeinsame Einkommen für die Zahlung der Kosten herangezogen. Je nach individueller Situation wird festgelegt, welcher Betrag dem gesunden Ehepartner weiterhin zur Verfügung stehen sollte. Muss der Pflegebedürftige nur für einen kurzen Zeitraum ins Pflegeheim, wird berechnet, welche Verpflegungs- und Unterkunftskosten zu Hause eingespart werden. Diese Summe ist dann für die Kosten des Heimplatzes einzusetzen.
Auch die Schwiegerkinder müssen zahlen
Wenn die Kinder des Pflegebedürftigen nicht genug verdienen, um für den Unterhalt aufzukommen, greifen die Sozialämter auf das Vermögen des Ehepartners zu. Kann er allein für den Lebensunterhalt der Familie sorgen, muss das Gehalt des Kindes komplett für den Unterhalt eingesetzt werden. Erhält das Kind kein Einkommen und der Ehepartner verdient dagegen sehr viel, wird vom Amt erwartet, dass die Hälfte des Geldes, dass das Kind vom Partner bekommt, für den Unterhalt herangezogen wird.
Nur weil ein Angehöriger vom Amt aufgefordert wird Auskunft über seine finanzielle Lage zu geben, heißt das noch nicht, dass er auch für den Unterhalt aufkommen muss. Dies steht erst fest, wenn eine Zahlungsaufforderung eintrifft.
© Thorben Wengert / pixelio.de